Verwaltungsgerichtshof
19.05.1994
93/18/0377
Will sich der Fremde durch die Vorlage eines gefälschten Sichtvermerkes die Einreise nach Österreich verschaffen, so ist von der Verwirklichung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 auszugehen. Der Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet daher die Öffentliche Ordnung (Hinweis E 8.7.1993, 93/18/0129).