Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.02.1994

Geschäftszahl

93/18/0366

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0474 5

Stammrechtssatz

Ein Aufenthaltsverbot ist für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Es ist auf unbestimmte Zeit zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (Hinweis E 28.10.1991, 90/19/0320).