Verwaltungsgerichtshof
10.02.1994
93/18/0366
GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0474 5
Ein Aufenthaltsverbot ist für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Es ist auf unbestimmte Zeit zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (Hinweis E 28.10.1991, 90/19/0320).