Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.02.1994

Geschäftszahl

93/18/0366

Rechtssatz

Ob der Vater des Fremden als Bürge zur Rückzahlung von Kreditverbindlichkeiten seines Sohnes herangezogen würde, wenn dieser in seine Heimat zurückkehren müßte, ist für die Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 ohne rechtliche Bedeutung, weil derartige Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes nicht vom Schutzbereich des Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 erfaßt werden (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0474).