Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.02.1994

Geschäftszahl

93/18/0366

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/25 93/18/0504 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH sind Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO als schwerwiegend anzusehen. Der Umstand, daß ein Fremder wegen dieser Verwaltungsübertretungen zweimal rechtskräftig bestraft wurde, erfüllt daher schon für sich allein den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall FrG 1993. Bereits aufgrund dieser bestimmten Tatsache ist mit Rücksicht auf die besonderen, von alkoholisierten Kfz-Lenkern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit auch die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 umschriebene Annahme gerechtfertigt und ein Entzug der Aufenthaltsberechtigung im Hinblick auf die großen Gefahren für die öffentliche Sicherheit iSd Paragraph 19, FrG 1993 zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten (Hinweis E 28.10.1991, 91/19/0242; E 17.9.1992, 92/18/0363).