Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1994

Geschäftszahl

93/18/0365

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0103 3

(hier: der Fremde ist Mehrheitsgesellschafter einer mit Sitz in Österreich gelegenen GmbH)

Stammrechtssatz

Auf das berufliche Fortkommen des Fremden ist nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG - anders als gem Paragraph 3, Absatz 3, FrPolG - im Rahmen der Interessenabwägung nunmehr nicht mehr Bedacht zu nehmen.