Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1995

Geschäftszahl

93/18/0353

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/14 94/18/0123 1

Stammrechtssatz

Auf ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist das AVG anzuwenden, das eine dem Paragraph 51, Absatz 6, VStG vergleichbare Bestimmung nicht enthält. Im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes besteht sohin kein Verbot der reformatio in peius, das heißt, daß der Bescheid von der Berufungsbehörde auch zum Nachteil des Berufungswerbers abgeändert werden kann.