Verwaltungsgerichtshof
13.01.1994
93/18/0351
GRS wie VwGH E 1993/01/14 92/09/0291 3
Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (Hinweis E 18.2.1988, 88/09/0002).