Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.1994

Geschäftszahl

93/18/0345

Rechtssatz

Die Zeit, die ein Fremder in Haft zugebracht hat, hat bei der Beurteilung seines Integrationsgrades außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 15.12.1993, 93/18/0446).