Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.1994

Geschäftszahl

93/18/0340

Rechtssatz

Die Einreise in das Bundesgebiet ohne östereichischen Sichtvermerk unter Umgehung der Grenzkontrolle stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) des Beschwerdeführers iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG fällt nicht nur ins Gewicht, daß die Einreise ohne österreichischen Sichtvermerk unter Umgehung der Grenzkontrolle die öffentliche Ordnung gefährdet; maßgebend ist auch, daß die Eingehung einer Ehe zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen Rechtsmißbrauch darstellt, der gleichfalls als Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu werten ist (Hinweis 29.7.1993, 93/18/0301). Wenn die belangte Behörde aufgrund dieses Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) des Beschwerdeführers die im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG umschriebene Annahme als gerechtfertigt angesehen hat, begegnet dies keinen Bedenken. Der Unbescholtenheit des Fremden kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu. Selbst wenn man dem Fremden zugute hielte, daß durch das Aufenthaltsverbot mit Rücksicht darauf, daß er fast drei Jahre in Österreich gelebt und in dieser Zeit "in keiner Weise bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht auffällig geworden ist", in gem Paragraph 19, FrG relevanter Weise in sein Privatleben eingegriffen würde, wäre für ihn nichts gewonnen, weil die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf die sich aus seinem Gesamtverhalten (Gesamtfehlverhalten) abzuleitende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten ist.