Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.1993

Geschäftszahl

93/18/0301

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/09 89/03/0051 5

Stammrechtssatz

Weder das VStG noch das AVG räumen dem Besch ein Recht auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen ein. Die Beh ist zu einer solchen Gegenüberstellung nur dann gehalten, wenn die Möglichkeit einer Personenverwechslung besteht (Hinweis auf E 19.2.1987, 86/02/0159).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180301.X03