Verwaltungsgerichtshof
29.07.1993
93/18/0301
GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0247 1
Die zu Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG ergangene ständige Rechtsprechung
(Hinweis E 18.2.1991, 90/19/0529) , wonach ein
Aufenthaltsverbot rechtens ausschließlich auf diese Bestimmung
(unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 3, FrPolG) gestützt werden
konnte, wenn triftige Gründe vorlagen, die zwar nicht die
Voraussetzungen der im Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG angeführten Fälle
aufwiesen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die im Paragraph 3, Absatz eins,
FrPolG umschriebene Annahme rechtfertigten, hat auch im
Hinblick auf die seit 1.1.1993 in Geltung stehenden, den Paragraphen 3,
Absatz eins, ff FrPolG insofern entsprechenden Bestimmungen des FrG 1993 (Paragraph
18 Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2, , Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993) Gültigkeit.
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180301.X01