Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.1993

Geschäftszahl

93/18/0301

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0247 1

Stammrechtssatz

Die zu Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG ergangene ständige Rechtsprechung

(Hinweis E 18.2.1991, 90/19/0529) , wonach ein

Aufenthaltsverbot rechtens ausschließlich auf diese Bestimmung

(unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 3, FrPolG) gestützt werden

konnte, wenn triftige Gründe vorlagen, die zwar nicht die

Voraussetzungen der im Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG angeführten Fälle

aufwiesen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die im Paragraph 3, Absatz eins,

FrPolG umschriebene Annahme rechtfertigten, hat auch im

Hinblick auf die seit 1.1.1993 in Geltung stehenden, den Paragraphen 3,

Absatz eins, ff FrPolG insofern entsprechenden Bestimmungen des FrG 1993 (Paragraph

18 Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2, , Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993) Gültigkeit.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180301.X01