Verwaltungsgerichtshof
29.07.1993
93/18/0293
GRS wie VwGH E 1993/05/03 93/18/0190 1
Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 hat zum Ziel, die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Anschluß an Touristenaufenthalte (Touristensichtvermerk oder sichtvermerksfreie Einreise) nicht mehr zu gestatten. Sichtvermerkspflichtige Fremde, die - aus welchem Grund immer - für einen längeren Aufenthalt nach Österreich einreisen wollen, haben sich in ihrem Aufenthaltsstaat zu dieser Absicht zu bekennen und einen gewöhnlichen Sichtvermerk zu beantragen. Entsteht daher nach einer Einreise auf Grund eines Touristensichtvermerkes oder auf Grund eines Sichtvermerksabkommens in einem Fremden der Wunsch nach einem längeren Aufenthalt in Österreich, so kann er diese Absicht - anders als nach der vor dem FrG geltenden Rechtslage - nur nach einer Rückkehr ins Ausland verwirklichen.