Verwaltungsgerichtshof
25.11.1993
93/18/0259
GRS wie VwGH E 1993/07/08 93/18/0272 1
Bereits die Einreise eines Fremden nach Österreich ohne den erforderlichen Sichtvermerk und sein daran anschließender unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen die Annahme, der Fremde gefährde die öffentliche Ordnung, sodaß der zwingende Versagungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG verwirklicht ist, der für die Ausübung von Ermessen keinen Raum läßt.