Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1993

Geschäftszahl

93/18/0259

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/08 93/18/0272 1

Stammrechtssatz

Bereits die Einreise eines Fremden nach Österreich ohne den erforderlichen Sichtvermerk und sein daran anschließender unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen die Annahme, der Fremde gefährde die öffentliche Ordnung, sodaß der zwingende Versagungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG verwirklicht ist, der für die Ausübung von Ermessen keinen Raum läßt.