Verwaltungsgerichtshof
27.05.1993
93/18/0237
GRS wie VwGH E 1993/05/03 93/18/0218 1
Mangels anders lautender Übergangsvorschriften hat die Behörde die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG auch dann anzuwenden, wenn der in Rede stehende Sachverhalt vor Inkrafttreten des FrG verwirklicht wurde.