Verwaltungsgerichtshof
27.05.1993
93/18/0237
GRS wie VwGH E 1993/05/03 93/18/0174 2
(hier: Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 wegen Verschaffung eines Schweizer Sichtvermerkes zum ausschließlichen Zweck der Einreise nach Österreich)
Die Verschaffung eines deutschen Sichtvermerkes zum ausschließlichen Zweck der Einreise nach Österreich stellt einen Rechtsmißbrauch dar, ist doch ein solcher Sichtvermerk zur Erlangung der Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt in das Gebiet der BRD bestimmt. Die solcherart rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme der Begünstigung des Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz PaßG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, der Verordnung des BMI über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht betreffend türkische Staatsangehörige, BGBl 1990/95a, ist - wie sonstige Verfehlungen gegen paßrechtliche Normen - als schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates anzusehen und rechtfertigt die Annahme, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet würde die öffentliche Ordnung gefährden.