Verwaltungsgerichtshof
19.01.1995
93/18/0230
GRS wie 88/08/0104 E 9. Juni 1988 RS 2
Ein Bevollmächtigter (iSd Paragraph 31, Absatz 2, ASchG) muss nicht nur mit seinem Einverständnis vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einhaltung der jeweiligen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen betraut, sondern von diesem auch mit entsprechenden Anordnungsbefugnissen und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Durchsetzung ausgestattet worden sein (Hinweis E 11.6.1986, 83/11/0144).