Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.1993

Geschäftszahl

93/18/0218

Rechtssatz

Mangels anders lautender Übergangsvorschriften hat die Behörde die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG auch dann anzuwenden, wenn der in Rede stehende Sachverhalt vor Inkrafttreten des FrG verwirklicht wurde.