Verwaltungsgerichtshof
17.06.1993
93/18/0213
Anläßlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist auf
allfällige einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder
Abschiebung entgegenstehende Umstände nicht Bedacht zu nehmen
(Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0131-0133).
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180213.X05