Verwaltungsgerichtshof
03.05.1993
93/18/0212
Hält sich ein Lkw-Lenker nach Rückkehr von einer Fahrt längere Zeit im Betriebsgelände seines Arbeitgebers auf, so ist die Zeit dieser Anwesenheit jedenfalls als Arbeitszeit zu qualifizieren (Hinweis E 14.1.1993, 92/18/0402).