Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.1993

Geschäftszahl

93/18/0212

Rechtssatz

Hält sich ein Lkw-Lenker nach Rückkehr von einer Fahrt längere Zeit im Betriebsgelände seines Arbeitgebers auf, so ist die Zeit dieser Anwesenheit jedenfalls als Arbeitszeit zu qualifizieren (Hinweis E 14.1.1993, 92/18/0402).