Verwaltungsgerichtshof
15.12.1994
93/18/0128
Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist (Hinweis E 27.3.1990, 89/08/0050). Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist im Verwaltungsstrafverfahren seit 1.1.1991 (BGBl 1990/358) nicht anzuwenden. Gemäß Artikel römisch zwei, der VStGNov 1990 waren die am 1.1.1991 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Daran hat sich auch durch die Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl 1991/52, nichts geändert.