Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Geschäftszahl

93/18/0104

Rechtssatz

Einer allfälligen Bereitschaft der bereits in Österreich lebenden Kinder des Fremden, für dessen Unterhalt aufzukommen, kommt aus der Sicht des Paragraph 20, Absatz eins, FrG keine Bedeutung zu.