Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Geschäftszahl

93/18/0103

Rechtssatz

Auf das berufliche Fortkommen des Fremden ist nach Paragraph 20, Absatz eins,

FrG - anders als gem Paragraph 3, Absatz 3, FrPolG - im Rahmen der

Interessenabwägung nunmehr nicht mehr Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180103.X03