Verwaltungsgerichtshof
03.03.1994
93/18/0090
Allgemein gehaltene Hinweise auf den bestehenden Fachärztemangel in einem Rehabilitationszentrum und in dessen Umgebung, auf das Postulat möglichst kontinuierlicher fachärztlicher Betreuung der Patienten, das für Rehabilitationsanstalten in besonderem Maße gelte, sowie auf die mangelnde Bereitschaft der betroffenen Fachärzte, Einkommenseinbußen hinzunehmen und folglich eine
Diensteinteilung entsprechend den Vorschriften des AZG zu akzeptieren, vermögen eine konkrete Notstandssituation, welche die Verletzung von Bestimmungen des AZG (hier: §"12 Absatz eins, AZG und Paragraph 19, Absatz 2, AZG) rechtfertigen oder entschuldigen würde, nicht zu begründen. Dazu hätte es konkreter, auf die einzelnen Tatanlastungen abgestellter Behauptungen bedurft, die darlegen, daß die betreffende inkriminierte Arbeitszeitüberschreitung bzw Nichtgewährung ununterbrochener Ruhezeit der einzige zumutbare Weg gewesen sei, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren.