Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1994

Geschäftszahl

93/17/0407

Rechtssatz

Spielapparate sind Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt. Auf die Art der technischen Einrichtungen, mit denen dieser Zweck erzielt werden soll, kann es hingegen - schon zur Vermeidung von Umgehungen - nicht ankommen (Hinweis E 13.12.1985, 85/17/0111, VwSlg 6063 F/1985; E 5.7.1991, 88/17/0105).