Verwaltungsgerichtshof
25.03.1994
93/17/0407
Spielapparate sind Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt. Auf die Art der technischen Einrichtungen, mit denen dieser Zweck erzielt werden soll, kann es hingegen - schon zur Vermeidung von Umgehungen - nicht ankommen (Hinweis E 13.12.1985, 85/17/0111, VwSlg 6063 F/1985; E 5.7.1991, 88/17/0105).