Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1997

Geschäftszahl

93/17/0405

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/25 92/17/0083 2

(hier: zu Paragraph 28, Absatz eins, GewStG)

Stammrechtssatz

Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (Hinweis E 16.12.1986, 86/14/0077).