Verwaltungsgerichtshof
18.10.1999
93/17/0396
Eine Betriebspflicht - im Sinne einer Verpflichtung zur im wesentlichen unveränderten Fortführung des Betriebes während der Dauer des Bestandverhältnisses - kann auch dann vorliegen, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, sie kann sich nämlich auch aus einzelnen Vertragspunkten oder den Umständen des Einzelfalles implizit ergeben (Hinweis E 11.12.1992, 89/17/0259; E 21.1.1998, 96/17/0057; E 16.11.1998, 93/17/0273).