Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1994

Geschäftszahl

93/17/0395

Rechtssatz

Eine Agendenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern ist nicht schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht schriftlich erfolgt bzw nicht mittels Urkunden nachgewiesen worden ist (Hinweis: E 18.11.1991, 90/15/0123).