Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1994

Geschäftszahl

93/17/0351

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/18 93/11/0013 1

Stammrechtssatz

Die unabhängigen Verwaltungssenate sind ua gerade aus dem Grund eingerichtet worden, um eine Tatsacheninstanz zu schaffen, die grundsätzlich nach durchgeführter mündlicher Verhandlung entscheidet. Der Umstand, daß die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde für offenbar (auf Grund der Aktenlage) unbegründet hielt, berechtigt sie keineswegs von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, zumal der Bf keinen Verzicht iSd Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG erklärt hat. Der in der Unterlassung liegende Verfahrensmangel kann (im Hinblick auf entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde) nicht als unwesentlich qualifiziert werden (Hinweis E 21.10.1992, 92/02/0212).