Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Geschäftszahl

93/17/0348

Rechtssatz

Sollte die nach Paragraph 2, Absatz 2, KanalgebührenO Kremsmünster 1976 anzuwendende Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt des Kanalanschlusses eine andere als jene des fertiggestellten, der Bemessung zugrundegelegten Bauwerkes gewesen sein, so wäre SIE der Abgabenvorschreibung zugrundezulegen.