Verwaltungsgerichtshof
19.05.1994
93/17/0348
Sollte die nach Paragraph 2, Absatz 2, KanalgebührenO Kremsmünster 1976 anzuwendende Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt des Kanalanschlusses eine andere als jene des fertiggestellten, der Bemessung zugrundegelegten Bauwerkes gewesen sein, so wäre SIE der Abgabenvorschreibung zugrundezulegen.