Verwaltungsgerichtshof
19.05.1994
93/17/0348
GRS wie VwGH E 1990/07/25 87/17/0304 1
Im Fall einer mangelhaften Klärung des Sachverhaltes steht es der Vorstellungsbehörde frei, entweder den Gemeindebehörden die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen aufzutragen oder die fehlenden Feststellungen selbst zu treffen. Unterzieht sich die Vorstellungsbehörde dieser Aufgabe, zu der sie nicht verpflichtet ist, gehen die bei der Sachverhaltsermittlung unterlaufenen Mängel zu ihren Lasten.