Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Geschäftszahl

93/17/0348

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/25 87/17/0304 1

Stammrechtssatz

Im Fall einer mangelhaften Klärung des Sachverhaltes steht es der Vorstellungsbehörde frei, entweder den Gemeindebehörden die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen aufzutragen oder die fehlenden Feststellungen selbst zu treffen. Unterzieht sich die Vorstellungsbehörde dieser Aufgabe, zu der sie nicht verpflichtet ist, gehen die bei der Sachverhaltsermittlung unterlaufenen Mängel zu ihren Lasten.