Verwaltungsgerichtshof
19.05.1994
93/17/0348
Der Abgabenanspruch entsteht nach Paragraph 3, Absatz eins, OÖ LAO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Darunter ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren Vorliegen bestimmte Rechtsfolgen eintreten sollen (Hinweis: E 31.1.1979, 1948/77). Dies ist nach Paragraph eins, KanalgebührenO Kremsmünster 1976 mit dem Anschluß des Grundstückes an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz der Fall.