Verwaltungsgerichtshof
19.05.1994
93/17/0332
Zu dem nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von einem Unternehmer, einem Arbeitgeber oder ebenso von einem nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG für eine juristische Person strafrechtlich Verantwortlichen anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab - nichts anderes gilt für den gewerberechtlichen Geschäftsführer - hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es zwar nicht zuläßt, daß sich der Arbeitgeber aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt, es muß ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen, um die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis: E 30.3.1982, 81/11/0087). Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn in einer Strafsache nach dem Arbeitszeitgesetz der Arbeitgeber einen Bevollmächtigten iSd Paragraph 28 a, AZG bestellt hat und dieser wegen des Umfanges der ihm übertragenen Agenden nicht in der Lage ist, diese Belange ohne Mithilfe ihm untergebener Beschäftigter wahrzunehmen (Hinweis: E 18.9.1987, 86/17/0020 ZfVB 1988/4/1658).