Verwaltungsgerichtshof
19.05.1994
93/17/0332
Aus der Subsidiaritätsanordnung des Paragraph 9, Absatz eins, VStG ergibt sich zum einen, daß Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften den Regeln des Paragraph 9, VStG vorgehen. Zum anderen ist - innerhalb des Paragraph 9, VStG - die Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Paragraph 9, Absatz eins, VStG genannten Personen und Personengemeinschaften sowie auch jene einer physischen Person als Inhaberin eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens iSd Paragraph 9, Absatz 3, legcit bestellter verantwortlicher Beauftragter subsidiär.