Verwaltungsgerichtshof
19.05.1994
93/17/0332
GRS wie VwGH E 1990/03/29 86/17/0056 1
(hier: Paragraph 15, PrAG heranzuziehen)
Aus Paragraph 16 a, PreisG folgt, daß für die dort aufgezählten Straftatbestände nach dem PreisG nicht, wie es ohne die genannte Norm der Fall wäre, der handelsrechtliche Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich ist, sondern der - allenfalls bestellte - gewerberechtliche Geschäftsführer. Es liegt somit eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift vor, worauf im Paragraph 9, Absatz eins, VStG Bedacht genommen wird.