Verwaltungsgerichtshof
20.09.1996
93/17/0261
Dem Wr Landesgesetzgeber muß bei der Novellierung des Paragraph 12, Wr LAO durch LGBl 1992/40, welches hinsichtlich des Paragraph 12, leg cit keine Übergangsbestimmung enthält, zugesonnen werden, er habe damit eine Regelung treffen wollen, die im möglichst umfassender Weise dem E des VfGH Slg 12844 aus 1991, Rechnung trägt. Die genannte Novelle ist somit dahin auszulegen, daß die neue Haftungsregelung nach Paragraph 12, Wr LAO alle jene Fälle erfaßt, in denen die Haftungsinanspruchnahme nach Inkrafttreten der Novelle erfolgt, gleichgültig, ob der Abgabenbemessungszeitraum und/oder der haftungsbegründende Betriebsübergang vor oder nach diesem Zeitpunkt liegt (Hinweis E 19.9.1995, 95/15/0038 zu Paragraph 14, Absatz eins, BAO), zumal Regelungen über den haftungsbegründenden Betriebsübergang bereits vor der Gesetzesänderung dem Rechtsbestand angehört haben.