Verwaltungsgerichtshof
20.09.1996
93/17/0261
Artikel 140, Absatz 7, letzter Satz B-VG ist so zu verstehen, daß er die Möglichkeit der Erlassung einer neuen Regelung im Gegenstand vor Ablauf der gesetzten Frist nicht ausschließt und im Falle einer solchen Derogation der Gesetzesbestimmung, für deren Außerkrafttreten der VfGH eine Frist bestimmt hat, nur alle jene Tatbestände erfaßt, die sich vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung verwirklicht haben (hier: Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, Wr LAO in der Fassung vor der Nov 1992/40 war auf die bis zum Ablauf des 16.9.1992 verwirklichten Tatbestände anzuwenden).