Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1996

Geschäftszahl

93/17/0261

Rechtssatz

Ist die Abgabenbehörde von der unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen, es komme bei der Beurteilung eines Erwerbsvorganges als Übereignung eines Unternehmens im ganzen iSd Paragraph 12, Absatz eins, Wr LAO ausschließlich auf die Beurteilung des der Übertragung zugrundegelegten Vertrages an und hat sie keine Feststellungen darüber getroffen, welche Betriebsgegenstände der Primärschuldner dem zur Haftung Herangezogenen tatsächlich übereignet hat - woraus der Schluß gezogen hätte werden können, dieser habe ein lebendes (lebensfähiges) Unternehmen (hier: Gastgewerbebetrieb) erworben - so hat die Abgabenbehörde den Bescheid betreffend die Heranziehung als Haftender - im Hinblick auf die Haftungsinanspruchnahme dem Grunde nach - mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.