Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1995

Geschäftszahl

93/17/0250

Rechtssatz

Die Einreichung bzw Nichteinreichung der Jahreserklärung (bis 10. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld) ist keine Handlung bzw Unterlassung, wodurch die (bereits verkürzten) Abgaben (neuerlich) verkürzt werden könnten.