Verwaltungsgerichtshof
15.09.1995
93/17/0250
Die Einreichung bzw Nichteinreichung der Jahreserklärung (bis 10. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld) ist keine Handlung bzw Unterlassung, wodurch die (bereits verkürzten) Abgaben (neuerlich) verkürzt werden könnten.