Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1995

Geschäftszahl

93/17/0250

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/04/27 95/17/0007 4

Stammrechtssatz

Ist mit der öffentlichen mündlichen Verkündung der (letztinstanzliche) Bescheid des UVS bereits ergangen, so bewirkt die schriftliche Ausfertigung lediglich, daß die Beschwerdefrist nicht schon mit der mündlichen Verkündung, sondern gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu laufen beginnt (Hinweis: E 19.2.1951, 127/50, VwSlg 1941 aus 1951,).