Verwaltungsgerichtshof
27.04.1995
93/17/0174
Die GetränkesteuerO der Gemeinde Kirchdorf an der Krems 1990 findet hinsichtlich des Verpackungskostenanteiles ihre gesetzliche Deckung im Paragraph 4, Absatz eins, zweiter und dritter Satz OÖ GdGetränkesteuerG in der Fassung der Novelle 1988, LGBl Nr 22. Im Artikel römisch zwei, dieser Novelle ist Artikel römisch zwei, Punkt 2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kirchdorf vom 21.11.1990 gedeckt. Mit der OÖ GdGetränkesteuerGNov 1988 hat der Landesgesetzgeber von dem ihm verfassungsgesetzlich eingeräumten Abgabenerfindungsrecht hinsichtlich der Verpackungskostenanteile von Getränken Gebrauch gemacht, indem er für mitverkaufte Verpackungen einen neuen Steuertatbestand, und zwar mit Wirksamkeit vom 1.4.1988, auch für in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte, soweit Verjährung gemäß Paragraph 152, OÖ LAO noch nicht eingetreten ist, einführte (Hinweis: VfSlg 12322 aus 1990,). Entsprechend der OÖ GdGetränkesteuerGNov 1988 entstand die Abgabenschuld der durch die Einführung des neuen Steuertatbestandes geschaffenen Abgabe - auch für die in der Vergangenheit verwirklichten Sachverhalte - aufgrund der Verordnung der Stadtgemeinde Kirchdorf erst mit deren Inkrafttreten am 7.12.1990 (Hinweis: E 5.12.1991, 91/17/0110; E 6.7.1990, 90/17/0220).
Vorgeschichte:
91/17/0110 E 5. Dezember 1991;