Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1997

Geschäftszahl

93/17/0167

Rechtssatz

Stempelgebührenersatz war dem Beschwerdeführer für den schon vor dem VfGH für den Fall der Abtretung der Beschwerde an den VwGH gestellten und ausgeführten Aufhebungsantrag (Paragraph 12, Absatz eins, GebG) zuzusprechen (drei Ausfertigungen der für den VwGH bestimmten Beschwerde a S 120,--). Dementsprechend ist ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall hinsichtlich des Kostenersatzes an Stempelgebühren nicht schlechter gestellt, als er es im Falle einer Beschwerdeergänzung der abgetretenen, jedoch nicht ausgeführten Beschwerde vor dem VwGH wäre.