Verwaltungsgerichtshof
27.04.1995
93/17/0131
Der Gesetzesbegriff der Entgeltlichkeit bedeutet nicht, daß die Gegenleistung des Letztverbrauchers unbedingt Zug um Zug und getrennt von anderen Leistungen erbracht oder besonders ausgewiesen werden muß (Hinweis E 12.12.1974, 1663/74).