Verwaltungsgerichtshof
23.06.1994
93/17/0105
Insoweit die persönliche Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gemäß Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Parteifähigkeit bestimmt sich somit primär nach den Verwaltungsvorschriften.Enthalten diese - wie das Punzierungsgesetz - keine diesbezüglichen Bestimmungen, so sind für die Beurteilung der prozessualen Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit subsidiär die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts maßgebend.