Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1993

Geschäftszahl

93/17/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/10/10 91/17/0107 1

Stammrechtssatz

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt weder eine natürliche noch nach der herrschenden Lehre (Hinweis Strasser in Rummel, Kommentar zum ABGB, zweiter Band, S 1995) eine juristische Person dar. Für die als beschwerdeführende Partei auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht daher auch nicht die Möglichkeit einer Verletzung in vor dem VwGH verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Rechten.