Verwaltungsgerichtshof
30.04.1993
93/17/0088
GRS wie VwGH E 1990/01/31 89/03/0084 1
(Parkschein Unterlassung der Entwertung der Rubrik Minute)
Eine Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG kommt nur in Frage, wenn die Schuld des Besch geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Solches kann zwar auch bei vorsätzlichem Handeln des Täters der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, dringende Notlage, etc diesen Schluß rechtfertigen.