Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1994

Geschäftszahl

93/17/0060

Rechtssatz

Die Ausschaltung der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder durch Erlassung eines Bundesgesetzes nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG wirkt insoweit in die Zukunft, als den Ländern eine von der vom Bundesgesetzgeber getroffenen verfahrensrechtlichen Regelung abweichende Behandlung verfahrensrechtlicher Belange in künftigen Gesetzgebungsakten verwehrt ist (Hinweis E VfGH 2.10.1972, G 15/72, VfSlg 6842 aus 1972,), außer die abweichende Behandlung ist zur Regelung des Gegenstandes unerläßlich.