Verwaltungsgerichtshof
28.05.1993
93/17/0049
GRS wie VwGH E 1990/08/27 89/15/0059 4
Stellt die Abgabenbehörde zweiter Instanz fest, daß sich (zB durch Zahlung der Abgabenschulden) der Haftungsbetrag verringerte, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz selbst in meritorischer Entscheidung den neuen Haftungsbetrag festzusetzen.