Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1993

Geschäftszahl

93/17/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/27 89/15/0059 4

Stammrechtssatz

Stellt die Abgabenbehörde zweiter Instanz fest, daß sich (zB durch Zahlung der Abgabenschulden) der Haftungsbetrag verringerte, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz selbst in meritorischer Entscheidung den neuen Haftungsbetrag festzusetzen.