Verwaltungsgerichtshof
28.05.1993
93/17/0049
Vor einer Gleichbehandlung der Abgabenschulden mit anderen Verbindlichkeiten kann bei anteiliger Begleichung von laufenden Betriebskosten und gleichzeitiger gänzlicher Nichtbezahlung der Abgabenschulden keine Rede sein (Hinweis: E 16.10.1992, 91/17/0124). In diesem Fall haftet dann der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Abgabenschulden zur Gänze (Hinweis: E 29.1.1993, 92/17/0042).