Verwaltungsgerichtshof
26.02.1993
93/17/0021
GRS wie VwGH E 1991/12/05 89/17/0245 2
Nach stRsp des VwGH sind an einen nicht angefochtenen, aufhebenden Bescheid der Vorstellungsbehörde sowohl die Gemeinde als in der Folge auch die Vorstellungsbehörde und der VwGH gebunden, und zwar nicht nur etwa an den Spruch, sondern auch an die diesen Spruch tragenden Gründe im Umfang der dort ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde, mag diese auch noch so verfehlt sein. Diese Bindungswirkung tritt (lediglich) dann nicht ein, wenn eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage erfolgt ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/17/0022
93/17/0023
93/17/0026
93/17/0025
93/17/0024
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170021.X10