Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1993

Geschäftszahl

93/17/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/05 89/17/0245 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH sind an einen nicht angefochtenen, aufhebenden Bescheid der Vorstellungsbehörde sowohl die Gemeinde als in der Folge auch die Vorstellungsbehörde und der VwGH gebunden, und zwar nicht nur etwa an den Spruch, sondern auch an die diesen Spruch tragenden Gründe im Umfang der dort ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde, mag diese auch noch so verfehlt sein. Diese Bindungswirkung tritt (lediglich) dann nicht ein, wenn eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage erfolgt ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/17/0022

93/17/0023

93/17/0026

93/17/0025

93/17/0024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170021.X10