Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1993

Geschäftszahl

93/17/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/01/28 92/06/0233 2

Stammrechtssatz

Anders als bei einer objektiven Beschwerde genügt es bei einer Gemeindebeschwerde nach Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG nicht, wenn bloß eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird, die Möglichkeit, daß die Gemeinde in ihren Rechten verletzt wurde, aber auszuschließen ist (Hinweis B 25.1.1991, 89/17/0111; hier könnte von einer Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung der Gemeinde nur dann gesprochen werden, wenn die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem Recht auf gesetzmäßige Erteilung einer Straßenbaubewilligung irgendwie eingeschränkt wird. Eine derartige Einschränkung ist aber durch die bloße Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung ausgeschlossen).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/17/0022

93/17/0023

93/17/0026

93/17/0025

93/17/0024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170021.X07