Verwaltungsgerichtshof
26.02.1993
93/17/0021
GRS wie VwGH B 1993/01/28 92/06/0233 2
Anders als bei einer objektiven Beschwerde genügt es bei einer Gemeindebeschwerde nach Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG nicht, wenn bloß eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird, die Möglichkeit, daß die Gemeinde in ihren Rechten verletzt wurde, aber auszuschließen ist (Hinweis B 25.1.1991, 89/17/0111; hier könnte von einer Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung der Gemeinde nur dann gesprochen werden, wenn die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem Recht auf gesetzmäßige Erteilung einer Straßenbaubewilligung irgendwie eingeschränkt wird. Eine derartige Einschränkung ist aber durch die bloße Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung ausgeschlossen).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/17/0022
93/17/0023
93/17/0026
93/17/0025
93/17/0024
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170021.X07